Rz. 64
Versicherer sind nur dann eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich vertragstreu verhalten und alle Pflichten des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt hat. Der Versicherungsnehmer muss zwar den Versicherungsfall nicht verhindern, in der Regel ist aber die Eintrittspflicht des Versicherers ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (§§ 81, 103 VVG). In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit, lediglich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst (§ 103 VVG).
1. Vorsatz
Rz. 65
Im Versicherungsrecht gilt der allgemeine zivilrechtliche Vorsatzbegriff; dolus eventualis genügt. Es muss jedoch hinzukommen, dass der Versicherungsnehmer auch rechtswidrig gehandelt hat; insoweit gilt im Versicherungsrecht die Vorsatztheorie. Putativ-Notwehr oder gerechtfertigtes Verhalten schließt den Vorsatz aus. Der Vorsatz muss sich auch auf die Schadenfolgen beziehen.
Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit voll beweisen; ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.
2. Grobe Fahrlässigkeit
Rz. 66
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Rz. 67
Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) ausschließlich objektiv ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstän...