Rz. 7
Das Versicherungsaufsichtsgesetz von 1901 ist in seiner über 100-jährigen Geschichte vielfach geändert und den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen angepasst worden. Die vom Gesetzgeber gewählte Form der Versicherungsaufsicht ist das System der materiellen Staatsaufsicht, dem alle inländischen Versicherungsunternehmen unterliegen. In Deutschland sind über 700 Versicherungsgesellschaften unter Bundesaufsicht tätig.
Rz. 8
Durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ist es zum 1.7.1994 zu wesentlichen Veränderungen gekommen. Versicherungsunternehmen mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft erhalten in ihrem jeweiligen Herkunftsland einen "europäischen Pass", mit dem sie in sämtlichen Mitgliedsstaaten tätig werden dürfen. Hierbei unterliegen sie nur der Rechts- und Finanzaufsicht des jeweiligen Herkunftsstaates.
Die inländischen Versicherungsunternehmen bleiben damit weiterhin der Rechts- und Finanzaufsicht des (früheren) Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstellt, und zwar für ihre gesamte Tätigkeit in den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft.
Rz. 9
Seit dem 1.5.2002 ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel zu einer neuen Behörde verschmolzen worden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die bis 1994 bestehende Genehmigungspflicht für Tarife und Versicherungsbedingungen ist entfallen, so dass nunmehr die Versicherer Tarife und Bedingungen frei bestimmen können. Die einzigen Inhaltskontrollen bleiben dann die Bestimmungen des VVG und des BGB (§§ 305 ff.) zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Versicherer sind nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft in der Gestaltung ihrer Versicherungsbedingungen – ...