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§ 2 Grundbuchauswertung / VII. Vormerkung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 31

Eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts wird behandelt wie das Vollrecht, § 48 ZVG. Die Festlegung des Zuzahlungsbetrags richtet sich daher nach den Bewertungskriterien des endgültig einzutragenden Rechts.

 

Rz. 32

Sichert die Vormerkung den Anspruch auf Wiederkauf bzw. Rückkauf des Grundstücks oder ein Ankaufsrecht, dürfte der Zuzahlungsbetrag regelmäßig sehr hoch ausfallen. Auch wenn nicht sicher ist, wann und ob die schuldrechtlich gesicherten Ansprüche erfüllt werden, ist der Anspruch selbst stets auf Grundstückübertragung gerichtet. Der Wert bestimmt sich daher nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich der der Vormerkung vorgehenden Rechte.[26]

 

Rz. 33

Ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen, wird auch diese behandelt wie das Vollrecht, § 48 ZVG. Da somit der Eigentumsübergang gesichert wird, errechnet sich der Zuzahlungsbetrag aus dem Verkaufswert des Grundstücks unter Abzug evtl. vorgehender Rechte.[27] Bei der Feststellung des geringsten Gebots ist die Vormerkung nur dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die für die Löschung des Rechts erforderlichen Urkunden spätestens im Versteigerungstermin vorgelegt werden oder wenn die Voraussetzungen für die Löschung "liquid" vorliegen.[28]

 

Rz. 34

Aufgrund der Wirkungen der Auflassungsvormerkung, §§ 883, 888 BGB, stellt die eingetragene Auflassungsvormerkung praktisch gesehen ein Versteigerungshindernis dar. Jeder Ersteher läuft Gefahr, das Grundstück an den Vormerkungsberechtigten wieder herausgeben zu müssen.[29]

[26] BGH vom 10.5.2012, V ZB 156/11, Rpfleger 2012, 558 = NJW 2012, 2654; BGH vom 3.1.1967, II ZR 156/66, NJW 1967, 566 = Rpfleger 1967, 9.
[27] BGH vom 14.4.1987, IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 891 = Rpfleger 1987, 426.
[28] BGH vom 10....

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