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§ 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht / I. Persönliche Freibeträge und Steuerklasseneinteilung

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 353

Im Bereich der persönlichen Steuerbefreiungen sind in erster Linie die so genannten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese stellen sich nach den jüngsten Änderungen wie folgt dar:

 
  Freibetrag
Ehegatten (Stkl. I) 500.000 EUR
Lebenspartner (Stkl. I) 500.000 EUR
Kinder (Stkl. I) 400.000 EUR
Enkel (Stkl. I) 200.000 EUR
Sonstige Personen der Stkl. I 100.000 EUR
Personen der Stkl. II und III 20.000 EUR
 

Rz. 354

Voraussetzung für die Gewährung des Ehegattenfreibetrages ist das rechtsgültige Bestehen der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Somit besteht insoweit ein Unterschied zur zivilrechtlichen Erbrechtslage. Denn die Sonderregelung des § 1933 BGB, derzufolge das Ehegattenerbrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hat, gelten im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht nicht. Ein anhängiges Scheidungsverfahren führt daher nicht zum Verlust des Ehegattenfreibetrages. Sofern nicht beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, genügt es, wenn die Ehe nach ausländischem Recht rechtsgültig geschlossen wurde. Auf die (angebliche) Nichtigkeit einer Ehe (§§ 1313–1318 BGB) kann sich der Fiskus nicht berufen, solange die Nichtigkeit nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde. Eingetragene Lebenspartner sind Eheleuten hinsichtlich der persönlichen Freibeträge – auch bei der Steuerklasse[517] – inzwischen gleichgestellt. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Ehegattenfreibetrag aber nicht. Insoweit handelt es sich um Personen der Steuerklasse III, deren Freibetrag daher jeweils auf 20.000 EUR beschränkt ist.

 

Rz. 355

Der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR steht jedem Kind nach jedem Elte...

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