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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 1. Die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer , Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 195

Die von einem RA z. B. zur Unterrichtung seines Auftraggebers gefertigten Schreiben oder die an das Gericht gerichteten Schriftsätze fallen nach den geltenden Grundsätzen mit unter die allgemeinen Geschäftskosten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG, die mit der pauschalen Betriebsgebühr (Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr) bereits abgegolten sind und folglich nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. So kann also z. B. für einen Brief an den Auftraggeber keine gesonderte Dokumentenpauschale berechnet werden. Die meisten üblichen Schreibarbeiten (z. B. Schriftsätze, Kopien von Klageschriften zwecks Zustellung) werden also grundsätzlich schon durch die entstehenden Gebühren abgegolten.

 

Rz. 196

Eine Dokumentenpauschale steht dem RA nur für die Herstellung und Überlassung bestimmter Kopien oder Ausdrucke zu, die in Nr. 7000 VV RVG genannt sind. Eine Kopie ist etwas anderes als eine Ablichtung. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nach Auffassung des Gesetzgebers die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie. Wird deshalb ein elektronisches Dokument durch Scannen/Einscannen erzeugt, liegt keine Kopie vor und es kann die Dokumentenpauschale nicht entstehen. Erst der Ausdruck des eingescannten Dokuments würde dann die Dokumentenpauschale auslösen. Im Einzelnen dürfen Dokumentenpauschalen für Kopien und Ausdrucke nach Nr. 7000 VV RVG unter folgenden Voraussetzungen erhoben werden:

(1)

Für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, darf eine Dokumentenpauschale berechnet werden (Nr. 7000 Ziff. 1 Lit. a) VV RVG). Dies ist der Fall, wenn dem RA Kopien aus der betreffenden Akte zur sachgerechten Erledigung der A...

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