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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / b) Angaben zu den Gesellschaftern

Gerhard Ring
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Rz. 57

§ 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:

▪ natürliche Person (Buchst. a – Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort [nicht jedoch die Wohnanschrift][99]) oder
▪ juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft (Buchst. b – Angabe von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer).[100]
 

Beachte:

Die GbR – als Gesellschafterin einer anderen GbR – ist von der Einschränkung (Angabe des Registers und der Registernummer) nicht betroffen, weil sie als Gesellschafterin gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB nur eingetragen werden soll, wenn sie ihrerseits bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Rz. 58

Betroffen sind inländische juristische Personen, die nicht bereits nach § 33 Abs. 1 HGB im Handelsregister einzutragen sind, weil sie kein Handelsgewerbe (i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) betreiben (bspw. privatrechtliche Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Insoweit dürften zusätzliche Angaben entbehrlich sein, weil im Regelfall keine relevante Verwechslungsgefahr besteht.[101]

 

Rz. 59

Eine inländische Vor-Kapitalgesellschaft kann selbst unter ihrer Firma mit dem Zusatz "i.G." ("in Gründung") eingetragen werden.[102]

In Bezug auf ausländische Personenvereinigungen muss vorab geprüft werden,

▪ ob sie nach deutschem Recht anerkannt sind und
▪ ob das ausländische Recht eine Beteiligung an einer GbR zulässt.[103]
 

Rz. 60

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können Publizitätsdefizite durch eine entsprechende Anwendung der §§ 13e ff. HGB vermieden werden: Aufnahme aller Angaben der ausländischen Personenvereinigung, die für di...

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