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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / I. Vertragsgestaltung

Grit Andersch
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Rz. 173

Wenn der Rechtsanwalt vorgerichtlich an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, so kann diese Tätigkeit mithilfe des RVG abgegolten werden. Insbesondere billigt das RVG dem Rechtsanwalt in Anm. 2.3. (3) VVR RVG auch die Entstehung der Geschäftsgebühr für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags zu.

 

Rz. 174

Eine Mitwirkung ist auf jeden Fall gegeben, wenn der Rechtsanwalt diesen Vertrag entwirft. Es entspricht auch mittlerweile der gängigen Rechtsprechung, dass der Rechtsanwalt auch wenn er nicht nach außen hervortritt, sondern lediglich Änderungsvorschläge für einige Klauseln macht, die Geschäftsgebühr für seine Mitwirkung verdient hat.[218] Kommt es nicht zu derartigen Änderungsvorschlägen, kann es problematisch werden, ob eine Geschäftsgebühr entsteht oder sich der Anwalt nur im Bereich der Beratung bewegt.

Ausschlaggebend für die Überlegung ist der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Der Rechtsanwalt kann in diesem Moment noch nicht absehen, ob Änderungen notwendig werden oder der Vertrag "durchgewunken" werden kann. Dennoch muss er sich hier entscheiden, ob er eine Vergütungsvereinbarung treffen muss oder sich auf die Gebühren des RVG verlassen kann und lediglich eine Aufklärung über die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert vornehmen muss. Der einzige Anhaltspunkt, der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegt, ist der Auftrag des Mandanten. Dieser wird damit zum Schlüssel der Beurteilung dieser Rechtsfrage.[219]

Umfasst der Auftrag allein die Prüfung des Vertrages und die Beurteilung, ob der Vertrag zu diesen Konditionen abgeschlossen werden kann, so bewegt sich der Rechtsanwalt im Bereich der Beratung. Er kann keine Geschäftsgebühr geltend machen. Beinhaltet der Auftrag aber auch bei Bedarf Änderungsvorschläge zu machen, so geht der...

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