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§ 2 Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten / VI. De lege ferenda: Verordnung zu Inkassokosten?

Frank-Michael Goebel
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Rz. 373

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 4 Abs. 5 S. 2 RDGEG a.F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann, zu regeln. Nach der Ermächtigung können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.

Die Verordnungsermächtigung wurde vielfach kritisiert und als verfassungswidrig qualifiziert, weil die Regelung darauf hinauslief, dass für eine einheitliche Rechtsdienstleistung die beiden in Frage kommenden Dienstleister, der Rechtsanwalt und der registrierte Inkassodienstleister, unterschiedlich vergütet werden. Dass dies gegen Art. 3 und 12 GG und auch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, liegt eigentlich auf der Hand und ist nach Erlass der Regelung ausführlich begründet worden.[736] Inzwischen hat der Gesetzgeber hierauf reagiert, sich die Sicht zur verfassungsrechtlichen Beurteilung zu Eigen gemacht und die Regelung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie[737] und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Art. 8 durch die ersatzlose Aufhebung des § 4 Abs. 5 S. 2 und 3 RDGEG wieder aus dem Gesetz gestrichen. In der Begründung[738] heißt es hierzu:

Zitat

"Die unterschiedliche Behandlung vo...

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