Rz. 424
Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie im Ausland vorgenommen wurde, die Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen lassen (schwache Adoption), so hat die Adoption selbst dann nur diese schwachen Wirkungen im Inland, wenn sie nach dem aus deutscher Sicht einschlägigen Adoptionsstatut als eine Volladoption hätte ausgesprochen werden müssen. In diesem Fall muss das deutsche Gericht jedenfalls gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG feststellen, dass das Kind im Hinblick auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht einem nach deutschem Recht angenommenen Kind gleichsteht (Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung).
Rz. 425
Das Vormundschaftsgericht kann aber auf Antrag gem. § 3 Abs. 1 AdWirkG durch sog. Umwandlungsausspruch dem Kind die Rechtsstellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verleihen. Wegen der damit einhergehenden Änderung der Abstammungsverhältnisse sind hierfür ggf. noch fehlende Einwilligungen der Eltern etc. nachzuholen, soweit man nicht ausnahmsweise in der Zustimmung zu der bereits vorgenommenen "schwachen" Adoption bereits eine Einwilligung in die Umwandlung erkennt.
Rz. 426
Hinweis: Dies geht nicht nur bei ausländischen, sondern auch bei inländischen Adoptionen. Hat ein deutsches Gericht nach ausländischem Adoptionsstatut (Art. 22 EGBGB) eine schwache Adoption ausgesprochen, weil das ausländische Recht die Volladoption nicht zulässt, so kann dennoch eine Volladoption zustande kommen, indem anschließend bei Gericht ein Umwandlungsausspruch beantragt wird.