Rz. 630
Rz. 631
KG
Räumt der bei Rotlicht Wartepflichtige (1) unvorsichtig die Fahrbahn, um ein nachfolgendes Feuerwehrfahrzeug (3) durchzulassen, so haftet er bei einer Kollision mit dem Vorfahrtberechtigten (2) zu 75 %. Die volle Haftung ist nicht gegeben, weil der Vorfahrtberechtigte (2) Martinshorn und Blaulicht des Feuerwehrfahrzeugs überhört und übersehen hatte. Ihm wird dennoch lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (2) mit 25 % angerechnet. Das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen, darf, wenn möglich, nur in einer, andere Verkehrsteilnehmer nicht schädigenden Weise befolgt werden.
Rz. 632
BGH
Der Halter eines Kfz, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Schaden am verfolgenden Polizeifahrzeug zu 100 %. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs vorsätzlich eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug herbeiführt, um es zumAnhalten zu zwingen. Der Schadenersatzanspruch kann auch als Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden.
Rz. 633
OLG Celle
Bewegt sich ein Einsatzfahrzeug ohne Martinshorn und Blaulicht mit erhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr, ist die Betriebsgefahr des Kfz erhöht. Dies ist bei einem Unfall zu berücksichtigen. Selbst wenn dieses Fahrzeug vorfahrtberechtigt ist, haftet dessen Halter mit 25 %.
Rz. 634
KG
Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 S. 2 StVO), wird...