Rz. 12
Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle ist entsprechend der gesetzlichen Zielrichtung (s. Rdn 2 ff.) entgegen der gesetzlichen Überschrift des § 310 BGB nicht positiv abgegrenzt, sondern negativ: § 310 BGB beschreibt Einschränkungen und Erweiterungen des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs. Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, ist der Anwendungsbereich eröffnet, es sei denn, es ergäbe sich aus § 310 BGB eine Ausnahme.
Rz. 13
Bei Verträgen zwischen Unternehmern sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen findet die AGB-Kontrolle nur eingeschränkte Anwendung, § 310 Abs. 1 BGB. § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2–8 und § 309 BGB sind unmittelbar nicht anwendbar, ihre Rechtsgedanken fließen dann aber über § 307 Abs. 1 und 2 BGB wieder ein. Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Umstand, dass auf B2B-Verträge die AGB-Kontrolle überhaupt Anwendung findet, resultiert aus der Zielrichtung, vgl. Rdn 2. Es geht eben nicht um den Schutz strukturell unterlegener Verbraucher, sondern darum, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern.
Rz. 14
Gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB findet § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des S. 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2–9 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt. Die §§ 308, 309 BGB sind zwar unanwendbar; insoweit aber, als der darin enthaltene Rechtsgedanke eine unbillige Überforderung des Vertragspartners verbietet, gilt dies auch über den Weg des § 307 BGB. Ein Verstoß gegen §§ 308, 309 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung. Der einzige Unterschied zur Vollkontrolle bei Verb...