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§ 2 Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Art. ... / 2. Anhebung der Anrechnungsgrenze

Norbert Schneider
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Rz. 103

Aufgrund der Anhebung des Betragsrahmens der Geschäftsgebühr in Sozialsachen (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG; s. Rdn 71 ff.) war auch eine Anhebung der Anrechnungsgrenze nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG geboten. Die Anrechnungsgrenze entspricht – wie bei Vorbem. 2.4 Abs. 4 VV RVG – der hälftigen Mittelgebühr. Zur Begründung und Berechnung einschließlich der Abrundung wird auf Rdn 72 Bezug genommen.

 

Beispiel 16:

Der Anwalt wird in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren beauftragt. Die Sache ist besonders umfangreich und schwierig, so dass eine um 50% erhöhte Mittelgebühr angemessen ist. Die Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch zurück. Daraufhin wird Anfechtungsklage zum Sozialgericht erhoben. Dort ist die Sache durchschnittlich, so dass die Mittelgebühr angemessen ist.

Der hälftige Betrag der Geschäftsgebühr würde sich jetzt auf 310,50 EUR belaufen und wird daher nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG auf 225,00 EUR begrenzt.

 
I. Widerspruchsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   621,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 641,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   117,99 EUR
  Gesamt   758,99 EUR
II. Verfahren vor dem Sozialgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   451,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen   – 225,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   365,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 611,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,09 EUR
  Gesamt   727,09 EUR
 

Beispiel 17:

Der Anwalt wird in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren von einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus drei Personen beauftragt. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Die Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch zurück. Daraufhin wird Anfechtungsklage zum Sozialgericht e...

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