Dr. Marion Bernhardt
, Stefan Fischer
Rz. 47
Die soziale Auswahl ist bei Vorhandensein mehrerer vergleichbarer Mitarbeiter maßgebend dafür, welche konkreten Mitarbeiter bei Fortfall eines Arbeitsplatzes zu kündigen sind. Fehler in der Sozialauswahl können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dabei begrenzt die Zahl der Fehler nach neuerer BAG-Rechtsprechung die Zahl der "Nachrücker": Ein Nachrücker kann sich mit Erfolg nur auf den Fehler berufen, wenn er ohne ihn nicht hätte gekündigt werden können. Die getroffene Sozialauswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn sich ihr Ergebnis als grob fehlerhaft erweist. Eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Sozialauswahl ist daher für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich, wenn in Bezug auf die Person des Gekündigten zufällig eine objektiv vertretbare Auswahl getroffen wurde. Der Arbeitgeber muss im Übrigen nicht die bestmögliche Sozialauswahl treffen, aufgrund seines Wertungsspielraums können sich nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg auf Auswahlfehler berufen.
Rz. 48
In einigen Fällen entfällt die Sozialauswahl von vornherein. Das ist klassischerweise bei einer Betriebsstilllegung der Fall. Die Sozialauswahl entfällt in diesem Fall nicht nur dann, wenn der Betrieb bereits geschlossen ist und die Kündigungen anschließend erklärt werden, sondern auch schon im Fall der beabsichtigten Betriebsstilllegung, die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits sog. greifbare Formen angenommen hat, wenn der Betrieb spätestens mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist stillgelegt ist. Gleiches gilt, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und sich ein Unternehmen vollständig aus diesem Gemeinschaftsbetrieb zurückzieht, weil es seinen Geschäftsbetrieb einstellen will. In diesem Fall können die Mitarbeiter dieses Unternehmens ...