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§ 1c Individualarbeitsrecht – Teil 3 / aa) Allgemeines

Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
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Rz. 309

Aufhebungsverträge sind im Grundsatz ohne besondere Voraussetzungen für beide Seiten verbindlich. Kündigungsfristen brauchen nicht eingehalten zu werden. Allerdings können sich bei der Nichteinhaltung der Kündigungsfristen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nachteilige sozialversicherungsrechtliche Folgen ergeben (hierzu im Einzelnen vgl. Rdn 464).

 

Rz. 310

Vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags bedarf es auch keiner Anhörung des Betriebsrats, selbst bei einem Aufhebungsvertrag mit einem BR-Mitglied nicht. Auch Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bestehen – mit Ausnahme der Anhörungspflicht des Personalrats nach § 74 Abs. 2 LPVG NRW – nicht. Wird ein Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Menschen geschlossen, hat der Arbeitgeber hierüber die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, § 178 Abs. 2 SGB IX; einer vorherigen Anhörung oder der Beteiligung des Integrationsamtes bedarf es jedoch nicht.[566] Ebenso wenig müssen behördliche Genehmigungen, etwa bei Schwangeren nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG oder bei behinderten Menschen nach §§ 168 ff. SGB IX, eingeholt werden.[567] Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich mündlich, dass zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen und ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll, ist die Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist zu ihr nach § 102 BetrVG anzuhören.[568]

 

Rz. 311

Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit oder ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht vor Abschluss des Aufhebungsvertrages einräumt oder ihm vor einem beabsichtigten Gespräch über einen Aufhebungsvertrag dessen Thema mitteilt.[569] Abweichendes kann sich indes aus tarifvertraglichen Regelungen er...

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