Dr. Katja Francke
, Dr. Norma Studt
Rz. 369
Während der Elternzeit wird das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG durch die Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BEEG verdrängt.
Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann er diesen nach der Elternzeit im laufenden oder im Folgejahr nehmen, § 17 Abs. 2 BEEG.
Auch wenn die Hauptleitungspflichten während der Elternzeit suspendiert sind, entstehen während dieser Zeit Urlaubsansprüche. Sofern der Arbeitnehmer nicht Teilzeit arbeitet, kann der Arbeitgeber jedoch den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 Abs. 1 BEEG. Die Kürzung muss der Arbeitgeber allerdings dem Arbeitnehmer gegenüber erklären und zwar nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, aber bevor das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG besteht nicht mehr, wenn sich der Urlaubsanspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch gewandelt hat. Auch wenn die Erklärung an keine Form gebunden ist und auch konkludent abgegeben werden kann, empfiehlt sich die Erklärung und ihren Zugang schriftlich zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
Zur Anpassung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit arbeitet, siehe Rdn 265 ff.
Hinweis
Angesichts der Rechtsprechung des EuGH und BAG zum Urlaubsanspruch bei der Verringerung der Arbeitszeit sollte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für Zeiten vor der Elternzeit möglichst vor der Elternzeit gewähren. Anderenfalls kann sich hieraus unter Umständen ein wochen- oder monatelanger Urlaubsanspruch oder e...