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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / (c) Anschlussverbot

Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
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Rz. 140

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG enthält das sog. Anschlussverbot. Die sachgrundlose Befristung ist dem Wortlaut nach nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Maßgeblich für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist der Beginn der wechselseitigen Rechte und Pflichten, also im Regelfall der vereinbarte Arbeitsbeginn.[436]

Lange wurde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ein "lebenslängliches" Anschlussverbot entnommen.[437] Im Jahr 2011 entschied das BAG dann, dass das Anschlussverbot nicht gilt, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.[438] Dies stieß in der Literatur und den Instanzgerichten auf ein geteiltes Echo.[439] Insb. das LAG BW hielt die Rechtsfortbildung des BAG für unzulässig.[440] Das ArbG Braunschweig legte die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor.[441] Dieses hielt die Rechtsfortbildung des BAG für nicht verfassungskonform; die mit der Beschränkung der sachgrundlosen Befristung einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit sei wegen des Schutzes vor der Gefahr von Kettenbefristungen und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regel gerechtfertigt.[442]

Damit gilt wieder das sog. lebenslängliche Anschlussverbot, es sei denn, dass keine Gefahr einer Kettenbefristung aufgrund struktureller Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht oder eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.[443] Danach soll etwa ein acht Jahre und neun Monate oder neun Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis keinen sehr langen Zeitraum darstellen.[444] Liegt ein Arbeitsverhältnis etwa 15 Jahre zurück, ist dies ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, gemessen an einem...

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