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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / bb) Versetzungsregelung

Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
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Rz. 800

Die in § 4 Abs. 2 vorgeschlagene Regelung empfiehlt sich insbesondere für konzernangehörige Gesellschaften, bei denen eine Versetzung des Geschäftsführers auf die Position des Geschäftsführers einer anderen konzernangehörigen Gesellschaft in Betracht kommt. Ohne eine solche Klausel beschränkt sich die Verpflichtung des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nämlich ausschließlich auf die Tätigkeit als Geschäftsführer in der vertragsschließenden Gesellschaft.[1724] Damit korrespondierend steht dem Geschäftsführer nach einer Abberufung aus der Organstellung als Geschäftsführer auch kein Beschäftigungsanspruch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu, sofern ein solcher nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag begründet wird.[1725] Die Versetzungsklausel eröffnet deshalb der Gesellschaft die Möglichkeit, den Geschäftsführer auch auf andere Geschäftsführerposten in anderen Gesellschaften zu versetzen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Geschäftsführers bedarf. Nach erfolgter Abberufung folgt aus der vorgeschlagenen vertraglichen Regelung allerdings auch eine Beschäftigungspflicht für die Gesellschaft, sofern eine geeignete Tätigkeit im Unternehmen oder Konzern vorhanden ist und die Beschäftigung für die Gesellschaft nicht ausnahmsweise – z.B. bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers – unzumutbar ist. Zur Sicherung der Rechte des Geschäftsführers muss es sich bei der Tätigkeit, die dem Geschäftsführer zugewiesen werden soll, allerdings um eine zumutbare Tätigkeit handeln. Dies stellt § 4 Abs. 2 S. 1 durch den Hinweis auf die seiner Stellung sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten des Geschäftsführers entsprechende Position klar. Damit ist sichergestellt, dass dem Geschäftsführer nur solche Aufgaben übertragen werden können, die sowohl hierar...

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