Peter Kiesgen
, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 618
Die Erstattungsfähigkeit der Anschaffungs- und Reinigungskosten für Dienstbekleidung des Arbeitnehmers gem. § 670 BGB ist abhängig von dem Zweck, dem die Kleidung zu dienen bestimmt ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Arbeits- und Schutzbekleidung.
Rz. 619
Schutzbekleidung soll den Arbeitnehmer vor den besonderen Einflüssen oder Gefahren am Arbeitsplatz, mithin vor Temperatur, Nässe, Lärm, gefährlichen Gasen oder Stoffen oder anderen gesundheitlichen Gefahren schützen oder ist aus Gründen der Hygiene erforderlich. Ist aufgrund von Unfallverhütungs- oder Hygieneschutzvorschriften das Tragen entsprechender Schutzkleidung vorgegeben, so ist diese gem. §§ 618, 619 BGB von dem Arbeitgeber auf eigene Kosten zu beschaffen und bereitzustellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, handelt ein Arbeitnehmer, der die Schutzkleidung selbst beschafft, im Interesse des Arbeitgebers; er kann, sofern er die Selbstbeschaffung für erforderlich halten durfte, den Ersatz der aufgewandten Kosten gem. § 670 BGB verlangen. Dieser Anspruch kann vertraglich nicht abbedungen werden. Denn wenn auch der Erstattungsanspruch aus § 670 BGB dispositiv ist, handelt es sich bei § 619 BGB um zwingendes Recht; eine Vereinbarung, mit der dem Arbeitnehmer die Kostenlast für die erforderliche Schutzkleidung auferlegt werden soll, wäre daher unwirksam.
Auch die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung hat der Arbeitgeber zu tragen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist allenfalls dann zulässig, wenn dieser die Schutzkleidung auch privat nutzen kann.
Rz. 620
Einfache Arbeitsbekleidung (auch Berufs- oder Dienstbekleidung), also die während der Arbeit zu tragende Bekleidung ohne besonderen Schutzcharakter, hat der Arbeitnehmer demgegenüber grds. a...