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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / bb) Festlegung der Arbeitszeit

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1659

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit – Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen, Gleitzeit- oder Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Verteilung auf die Wochentage, Sonntagsarbeit[3987] – auszugestalten und den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, soweit kein höherrangiges Recht entgegensteht.[3988] Hingegen ist die Dauer der Arbeitszeit ein wesentlicher Faktor der Leistung, für die der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitsentgelt zahlt. Ihre Bestimmung betrifft daher die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis, die dem einseitigen Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind. Der Arbeitgeber kann daher die Dauer der Arbeitszeit mit Blick auf den zwingenden Kündigungsschutz grundsätzlich nicht einseitig durch die Ausübung seines Direktionsrechts reduzieren oder verlängern.[3989]

In Ausübung seines Weisungsrechts ist der Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden nur befugt, wenn ihm dieses Recht im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen eingeräumt wird.[3990] Ohne entsprechende Regelung ist der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.[3991] Auch Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht mittels seines Direktionsrechts einführen. Auch hier bedarf es einer individual- oder kollektivrechtlichen Grundlage. Fehlt eine entsprechende Regelung, ist die Einführung von Kurzarbeit nur durch einvernehmliche Vertragsänderung oder im Wege der Änderungskündigung möglich.[3992]

Wird zum Abbau eines zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Zeitsaldos Freizeitausgleich gewährt, handelt es sich regelmäßig nur um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit i.S.v. § 106 S. 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer kein...

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