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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (sog. "Monokausalität")

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 440

Weiterhin muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein (sog. "Monokausalität").[1057] Der Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er ohne Erkrankung gearbeitet hätte und arbeiten hätte können.[1058] Wäre die Arbeit im maßgeblichen Zeitraum (auch) aus einem anderen Grund nicht geleistet worden, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Von diesem Grundsatz kann allenfalls durch Tarifvertrag abgewichen werden.[1059]

 

Rz. 441

Folgende Sachverhalte führen ebenfalls zu einer – bezahlten oder unbezahlten – Freistellung und können unter Umständen die Entgeltfortzahlung nach EFZG ausschließen:

▪ Urlaub: Urlaub und Entgeltfortzahlung schließen sich aus. Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer sog. Urlaubsentgelt. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, tritt an Stelle des Urlaubsentgelts die Entgeltfortzahlung. Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 BUrlG.[1060] Das gilt auch während eines sog. Betriebsurlaubs.[1061] Anders nur bei unbezahltem Sonderurlaub; der Arbeitnehmer, der sich ohne Vergütung von den Arbeitspflichten hat befreien lassen, kann keine Entgeltfortzahlung verlangen, wenn er während dieser Zeit erkrankt.[1062]
▪ Streikteilnahme: Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem Streik, hat er für die Zeit der Arbeitsniederlegung keinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 611 BGB); die Nichterbringung der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§ 326 BGB). Wenn der Arbeitnehmer während des Streiks erkrankt, hat er dementsprechend auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach d...

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