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§ 19 Minderjährige im Gesellschaftsrecht / gg) Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung eines Ergänzungspflegers

Dr. Malte Ivo
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Rz. 12

Wird der Minderjährige bei der Gesellschaftsgründung trotz eines Vertretungsausschlusses von seinen Eltern (oder dem Vormund) vertreten, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Vielmehr gelten die §§ 177 ff. BGB bis zur Genehmigung durch den Ergänzungspfleger oder durch den volljährig Gewordenen. Das Rechtsgeschäft ist also lediglich schwebend unwirksam.[16] Die Genehmigung wirkt zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts nach § 184 Abs. 1 BGB zurück.[17] Die familiengerichtliche Genehmigung allein, die an sich mangels eines wirksamen Vertrages gar nicht erteilt werden dürfte, führt noch nicht zur Wirksamkeit des Geschäfts, da das Gericht zu einer (nachträglichen) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befugt ist.[18] Wird die Gesellschaft trotz versagter Genehmigung in Vollzug gesetzt, ist der Minderjährige an der hierdurch entstehenden fehlerhaften Gesellschaft nicht beteiligt.[19]

 

Rz. 13

Der ohne die erforderliche Mitwirkung eines Ergänzungspflegers geschlossene und damit schwebend unwirksame Gesellschaftsvertrag wird auch steuerlich nicht anerkannt.[20] Die spätere Genehmigung durch den Ergänzungspfleger oder den volljährig Gewordenen führt – ebenso wie die Genehmigung bei vollmachtloser Vertretung – trotz der zivilrechtlichen Rückwirkung gem. § 184 Abs. 1 BGB grds. nur zu einer steuerlichen Anerkennung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit.[21]

[16] Vgl. RGZ 119, 114, 116; Bamberger/Roth/Veit, BGB, § 1629 Rn 21; Staudinger/Veit, BGB, § 1795 Rn 69.
[17] BGHZ 65, 123, 126; Grüneberg/Götz, BGB, § 1824 Rn 9; Staudinger/Veit, BGB, § 1795 Rn 69.
[18] BGHZ 21, 229, 234; Grüneberg/Götz, BGB, § 1824 Rn 9.
[19] H.M.; s. Eble, RNotZ 2021, 117, 118 m.w.N.
[20] Hohaus/Eickmann, BB 2004, 1707, 1712.
[21] BFH, DStR 200...

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