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§ 19 Mandat im Pflichtteilsrecht / d) Sonderfall: Gewerbliche Unternehmen

Dr. Alexander Wirich
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Rz. 144

Kann der gemeine Wert eines im Nachlass befindlichen gewerblichen Unternehmens nicht aus einem zeitnahen Kauf- bzw. Verkaufspreis abgeleitet werden, muss der Unternehmenswert geschätzt werden. In der Praxis bestehen insoweit erhebliche Schwierigkeiten, die nicht zuletzt auf das Fehlen einer allgemein anerkannten und durchweg gültigen Bewertungsmethode zurückzuführen sind.[447] Lediglich einige Kernaussagen sind unbestritten:[448]

▪ Der Unternehmenswert ist nicht die bloße Summe der Werte der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens.[449]
▪ Eine Wertermittlung nach der Vergleichswertmethode scheidet aus.[450]
 

Rz. 145

Seit einiger Zeit wird von weiten Teilen der Literatur die Ertragswertmethode favorisiert.[451] Beim Ertragswertverfahren werden die künftig zu erwartenden Überschüsse aus den in der Vergangenheit – i.d.R. in den letzten drei bis fünf[452] bzw. sieben[453] Jahren vor dem Erbfall – hochgerechnet.[454] Der Ertragswert entspricht dem Betrag, der unter Anwendung eines angemessenen Kapitalisierungszinsfußes eine laufende Rendite i.H.d. prognostizierten Überschüsse erwarten lässt.[455] Von ganz entscheidender Bedeutung – und daher mit erheblichem Streitpotenzial behaftet – ist vor diesem Hintergrund die Festlegung des angemessenen Kapitalisierungszinsfußes. Er hat für die Berechnung des Ertragswerts entscheidende Bedeutung.[456]

 

Rz. 146

Der so ermittelte Ertragswert ist anschließend um den gemeinen Wert der nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände zu erhöhen,[457] da diese von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs jederzeit veräußert werden könnten, ohne dass die prognostizierten Erträge hierunter leiden würden.[458] Die Wertuntergrenze bildet der Zerschlagungswert.[459]

 

Rz. 147

Aus dem angloamerikanischen Raum stammen verschiedene Bewertun...

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