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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / a) Ertragswertverfahren

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 72

Die zentrale (betriebswirtschaftliche) Bewertungsmethode ist die Ertragswertmethode. Sie ermittelt den künftigen Ertrag eines Unternehmens. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Wert des Unternehmens danach richtet, was ein Dritter am Markt für ein Unternehmen zahlen würde. Demnach ist der Ertrag des Unternehmens entscheidend für seinen Wert. Die höchstrichterliche Rspr. hat diese Methode zur Unternehmensbewertung zunächst nur gebilligt,[131] sieht die (modifizierte) Ertragswertmethode aber inzwischen bei der Bewertung einer Freiberuflerpraxis und eines inhabergeführten Unternehmens als vorzugswürdig an und erachtet sie sogar als "im Regelfall geeignet", um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen.[132] Der Substanzwert ist kein eigenständiger Rechenposten mehr, sondern ihm kommt nur insofern Bedeutung zu, als die gegenständliche Ausstattung eines Unternehmens für die Prognose künftiger Ertragserzielung relevant ist.[133] In der berufsständischen Bewertungspraxis genießt das Ertragswertverfahren ebenfalls breite Anerkennung.[134]

[131] BGH, FamRZ 1982, 54 f.; BGH, FamRZ 2005, 99 f.
[132] BGH, NJW 2011, 2572 f.; BGH, NJW 2018, 61, 62 m. Anm. Münch; BGH, NZFam 2019, 170, 172.
[133] BGH, NJW 2018, 61, 62 m. Anm. Münch.
[134] Vgl. den Bewertungsstandard IDW S 13.

aa) Zukunftserfolgswert

 

Rz. 73

Unter dem Ertragswert versteht man die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens,[135] vermehrt um den Veräußerungswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu Einzelveräußerungspreisen.[136] Unterste Grenze des Unternehmenswertes[137] ist der Liquidationswert.[138]

Die zukünftigen Erträge werden auf den Bewertungsstichtag abgezinst (kapitalisiert), um zu einem Barwert des Unternehmens am Bewertungsstichtag zu gelangen.[139]

 

Rz. 74

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