Rz. 11
Von Verkehrshaftungsversicherung spricht man, wenn es um die Versicherung der Haftung der Verkehrsträger und Spediteure geht (Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter). Die Versicherung der Haftung der Frachtführer, Verfrachter, Spediteure und Lagerhalter ist eine Haftpflichtversicherung, auch wenn sie traditionell bei den meisten Versicherern und auch im GDV in der Abteilung Transportversicherung angesiedelt ist. Haftpflichtversicherung ist auch die Protection-and-Indemnity-Versicherung (P&I) der Reeder, die überwiegend bei P&I-Clubs in England, teilweise in Skandinavien und in geringem Umfang auch in Deutschland eingedeckt wird. Diese Seehaftpflichtversicherung ist Seeversicherung, so dass wegen § 209 VVG das VVG keine Anwendung findet.
Rz. 12
Die Charterers‘ Liability Insurance ist ebenfalls Haftpflicht- und Seeversicherung. Im Vordergrund steht die Haftung des Charterers gegenüber dem Reeder für Schäden am Schiff und gegenüber den Ladungsbeteiligten für Verlust oder Beschädigung der Ladung.
Rz. 13
Keine Verkehrshaftungsversicherung, wohl aber Haftpflichtversicherung ist die Versicherung von Haftungs- und Reparaturrisiken von Schiffswerften. Sie gewährt der Werft Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen Verlustes oder Beschädigung des Reparaturobjekts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.