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§ 18 Grundstücksrecht / VII. Gesetzliches Leitbild des Nießbrauchsrechts

Dr. Guido Schulz
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Rz. 56

Das BGB regelt den Nießbrauch an Sachen im Rahmen der §§ 1030 ff. Gem. § 1030 Abs. 1 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sachen zu ziehen (Nießbrauch).

Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. Gem. § 1048 BGB darf der Nießbrauch an einem Grundstück mit Inventar über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat aber für den gewöhnlichen Verlauf Ersatz zu beschaffen.

Gem. § 1049 BGB ist der Eigentümer verpflichtet, den Nießbrauch aller Verwendungen auf die Sache/das Grundstück zu erstatten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Nießbrauchrecht ist gem. § 1059 BGB nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann aber einem anderen überlassen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Nießbrauchsberechtigte zwar die Früchte/Erlöse/Einkünfte aus dem Grundstück erhält, die Kosten, d.h. die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Lasten wie beispielsweise Reparaturen etc. nicht zu tragen verpflichtet ist.

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