Dr. Fabian Friz
, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 114
Die Eintrittsklausel ist gleichfalls eine rechtsgeschäftliche (Nachfolge-)Klausel. Denn sie zielt i.R.d. zivilrechtlich Möglichen auf eine Rechtsnachfolge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, und zwar unabhängig von einer eventuellen Erbenstellung des Nachfolgers. Da sie die Nachfolge nicht unmittelbar anordnet, sondern von der Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Eintrittsberechtigten abhängig macht, meidet sie das Verdikt der Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auf anderem Weg. Im Deckungsverhältnis zwischen den Gesellschaftern handelt es sich um einen Vertrag zugunsten des Eintrittsberechtigten auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB), im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Eintrittsberechtigtem um eine Schenkung (auf den Todesfall).
Rz. 115
Da der Eintritt zunächst die Ausübung des Eintrittsrechts voraussetzt, muss die Art und Weise des Eintritts geregelt werden. Dabei gibt es grds. zwei Möglichkeiten:
"Der Wert der Beteiligung kann dem Berechtigten (…) dadurch übertragen werden, (…) dass unter Ausschluss eines solchen Abfindungsanspruchs die übrigen Gesellschafter den ihnen damit zugefallenen Kapitalanteil des Ausgeschiedenen treuhänderisch für den Eintrittsberechtigten halten und bei dessen Eintritt auf ihn übertragen" (sog. Treuhandvariante; zum Vorrang einer qualifizierten Nachfolgeklausel, wenn der Eintrittsberechtigte Erbe geworden ist, vgl. Rdn 68).
Rz. 116
Ob es bei dieser Variante zu einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den verbleibenden Gesellschaftern unter Ausschluss eines Abfindungsanspruches kommt und nur der Kapitalanteil treuhänderisch bis zur Ausübung des Eintrittsrechts von den verbleibenden Gesellschaftern gehalten wird oder ob der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellsch...