Dr. Fabian Friz
, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 66
Die Rechtsnachfolge in Anteile an Personengesellschaften ist auf unterschiedlicher Grundlage möglich. Denkbar ist zunächst die Rechtsnachfolge auf erbrechtlicher Grundlage, die voraussetzt, dass der Gesellschaftsanteil durch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel vererblich gestellt wird.
Daneben kommt eine Rechtsnachfolge in den fortbestehenden Anteil jedoch auch auf einer rein rechtsgeschäftlichen, sprich gesellschaftsvertraglichen Grundlage in Betracht. In diese Kategorie gehören die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel und die Eintrittsklausel, wobei Letztere in verschiedenen technischen Varianten auftreten kann.
Rz. 67
Die unmittelbare Rechtsnachfolge eines außenstehenden Dritten – d.h. ohne dessen Mitwirkung – in den Anteil eines verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft setzt nach der Entscheidung des BGH vom 10.2.1977 eine erbrechtliche Grundlage voraus. Das ergebe sich schon daraus, dass dem deutschen Zivilrecht rechtsgeschäftliche Verfügungen zugunsten Dritter fremd seien. Außerdem ist der BGH der Auffassung, dass die Rechtsnachfolge in einen Anteil an einer Personengesellschaft als Bündel unmittelbar den Gesellschafter treffender Rechte und Pflichten anzusehen sei, sodass die Anordnung der Rechtsnachfolge eines außenstehenden Dritten im Hinblick auf die ebenfalls übergehenden Pflichten als Vertrag zulasten eines Dritten zu qualifizieren sei. Eine unmittelbar wirkende Rechtsnachfolge in eine schuldrechtliche Pflichtenlage kann sich nur auf der Grundlage einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) im Kontext mit dem Anfallprinzip (§ 1942 Abs. 1 BGB) ergeben.
Rz. 68
Daraus folgt:
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Die Rechtsnachfolge in einen Anteil an einer werbenden Personengesellschaft auf erbrechtlicher Grundlage setzt zum einen die Vererblichkeit des Anteils vo... |