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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / C. Hofzuweisung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

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Rz. 50

Erbt eine Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge (§ 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG) außerhalb des Geltungsbereichs landesgesetzlicher Sonderregelungen wie der Höfeordnung einen landwirtschaftlichen Betrieb, so kann die Zuweisung an einen Miterben aufgrund der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes erfolgen. Danach ist eine Zuweisung im Wege eines gesetzlichen Übernahmerechts vorgesehen.

 

Rz. 51

Nach § 13 Abs. 1 GrdstVG erfolgt die Zuweisung ungeteilt einschließlich sämtlicher für den Betrieb erforderlicher Grundstücke an einen Miterben. Kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, kann die Zuweisung einzelner Betriebe an verschiedene Miterben erfolgen. Ausgenommen werden sollen Grundstücke, die auf absehbare Zeit nicht dem Betrieb dienen.

I. Voraussetzungen für die Zuweisung

 

Rz. 52

Voraussetzung hierfür ist der Antrag eines Miterben beim zuständigen Amtsgericht, dort dem Landwirtschaftsgericht.

 

Rz. 53

Der Betrieb bedarf einer für die Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Sie muss mit ihren Erträgen, also nachhaltig erzielbaren Überschüssen, den Unterhalt einer bäuerlichen Familie,[79] ggf. unter Berücksichtigung zugepachteten Landes sicherstellen können.

 

Rz. 54

Weitere Voraussetzung ist eine fehlende oder nicht durchführbare Einigung zwischen den Miterben. Die Zuweisung darf nicht erfolgen, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenbereich Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angeordnet und ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

[79] Brdbg. OLG, Beschl. v. 7.5.2015, 5 W (Lw) 7/14, juris.

II. Person des Zuweisungsempfängers

 

Rz. 55

Die Zuweisung soll an den Miterben erfolgen, der nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Betrieb übernehmen sollte. Hierbei ist insbesondere auf unwirksame letztwillige Verfügungen oder die Übergabe zur Bewirtschaftung z...

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