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§ 17 Krankenversicherung / II. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Vicki Irene Commer
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1. Versicherungsbeginn (§§ 2, 3 MB/KT)

 

Rz. 616

Der Versicherungsschutz beginnt nach § 2 MB/KT mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.

2. Versicherungsfähigkeit, § 11 MB/KT

 

Rz. 617

Versicherungsfähigkeit bedeutet die Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten zu der nach dem jeweiligen Tarif versicherbaren Personengruppe.

Auch in § 15 Abs. 1 a MB/KT wird auf die Versicherungsfähigkeit Bezug genommen und der Wegfall mit Rechtsfolgen verbunden.

 

Hinweis

Zur Beurteilung der Rechtsfolgen ist danach zu unterscheiden, ob die Versicherungsfähigkeit bereits zum Versicherungsbeginn fehlte oder nachträglich entfallen ist.

 

Rz. 618

Anfängliches Fehlen der Versicherungsfähigkeit gibt dem Versicherer weder ein ordentliches Kündigungsrecht noch ein Anpassungsrecht für die Vergangenheit oder Zukunft noch ist § 74 VVG (Überversicherung) anwendbar.

 

Rz. 619

Denkbar ist jedoch das Recht des Versicherers zum Rücktritt gem. §§ 16, 17 VVG a.F. bzw. § 19 VVG (je nachdem, ob Alt- oder Neuvertrag zu beurteilten ist) bzw. zur Anfechtung gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung, falls der Versicherungsnehmer bei Antragstellung falsche Angaben bezüglich seiner selbstständigen Tätigkeit gemacht hat. Soweit keine unrichtigen Angaben i.S.d. §§ 16, 17 VVG a.F. bzw. § 19 VVG gemacht worden sind und sonstige Beendigungsgründe nicht in Betracht kommen, ist der Vertrag mit unverändertem Inhalt grundsätzlich wirksam.

 

Rz. 620

Bei nachträglichem Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wie sie in den Tarifbedingungen definiert ist, besteht das Recht des Versicherers, den Vertrag nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 a MB/KT zu "beenden".

 

Rz. 621

Versicherungsfähig sind unter an...

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