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§ 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / IV. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Dr. Bernd Kissling
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1. Rechtliche Grundlagen für Erbfälle vor dem 1.1.2010

 

Rz. 274

Nach der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB a.F. bestand die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben "ungewöhnlich hart treffen" würde. Die Voraussetzungen der Stundung waren im Weiteren, dass die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, zwingt. Stundung konnte aber nur derjenige Erbe verlangen, der selbst pflichtteilsberechtigt ist.

2. Rechtliche Grundlagen für Erbfälle nach dem 1.1.2010

 

Rz. 275

Nach § 2331a BGB kann der Erbe auch dann, wenn er selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Dabei sind jedoch auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Ist ausgeschlossen, dass der Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch anderweitig zu erfüllen, kommt eine Stundung nicht in Betracht.[371]

Statt der früheren Regelung, dass die Erfüllung des Pflichtteils den Erben "ungewöhnlich hart treffen" muss, ist zwar nunmehr eine "unbillige Härte" ausreichend. Die Anforderungen an eine Stundung sind jedoch nach wie vor hoch.

[371] OLG Rostock ZErb 2019, 238.

3. Stundung

 

Rz. 276

Sind mehrere selbstständig pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden, so ist bei der Entscheidung über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten, dass bis zur Teilung des Nachlasses bei beschränkter Erbenhaftung keiner der Erben den Pflichtteilsanspruch aus de...

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