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§ 17 Auslagen / E. Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG

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Rz. 14

Fahrtkosten

Dem Rechtsanwalt stehen 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer bei einer Geschäftsreise zu. Hierdurch sind sämtliche Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs bei Benutzung anlässlich einer Geschäftsreise abgegolten.

 

Rz. 15

Geschäftsreise

Nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

Bei Reisen am Wohnort oder dem Ort der Kanzlei handelt es sich also nicht um eine Geschäftsreise. Die Auslagen hierfür gehören damit nicht zur Vergütung.

Dies gilt unabhängig von der Größe des Ortes und der Dauer der Fahrt innerhalb des Ortes. So sind beispielsweise Fahrten innerhalb Berlins keine Geschäftsreise.

 

Rz. 16

Veränderung Ortsgrenzen

Wird durch eine kommunale Neugliederung die Vereinigung zweier Orte herbeigeführt, so gilt der vereinte Ort als ein Ort i.S.d. Absatzes 2 der Vorbemerkung 7 VV RVG und die Auslagen sind nicht mehr als Auslagen einer Geschäftsreise anzusetzen.

 

Rz. 17

Maßgebend für das Vorliegen einer Geschäftsreise ist damit allein die Frage, ob der Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde reist oder nicht. Eine Geschäftsreise ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt über die Grenzen seiner Wohnort- oder seiner Kanzleiortgrenzen hinweg reist.

 

Rz. 18

Eine Geschäftsreise für mehrere Geschäfte

Die Verteilung der Reisekosten erfolgt nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

 

Rz. 19

Hierbei ist ein dreischrittiges Vorgehen zu wählen:

Schritt 1: Berechnung der Gesamtkosten der Geschäftsreise;

Schritt 2: Fiktive Berechnung der Kosten, die für die einzelnen Geschäftsreisen entstanden wären;

Schritt 3: Verteilung d...

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