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§ 17 Auflagenanordnungen / 3. Testamentsvollstreckung mit Kombination aus Treuhand- und Vollmachtslösung

Fabian Suiver
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Rz. 81

Bei der Vollmachtslösung[99] führt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen im Namen der Erben als Bevollmächtigter. Es sind die Erben, die persönlich für die Geschäftsverbindlichkeiten haften. Die Verbindlichkeiten sind dann keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern Eigenverbindlichkeiten der Erben. Zu deren Begründung bedarf der Testamentsvollstrecker daher ebenfalls der aktiven Mitwirkung der Erben. Zu dieser Mitwirkung kann der Erblasser die Erben verpflichten, indem er eine Auflage und/oder Bedingung der Erbeinsetzung verfügt.[100] Der Testamentsvollstrecker bedarf für seine Tätigkeit dann einer umfassenden Bevollmächtigung, die unwiderruflich und ohne Weisungsrecht ausgestaltet sein sollte – allerdings verstößt eine unwiderrufliche Generalvollmacht wohl gegen die guten Sitten und eine solche testamentarische Verfügung ist daher nichtig (§ 138 BGB). Der Erbe wird aber einer eigenen Haftung ohne Kontrollmöglichkeiten ablehnend gegenüberstehen und auch der unternehmerische Verkehr wird diese eher undurchsichtige Geschäftstätigkeit eher ablehnen. Außerdem ist der Erbe aus seiner Handlungsfähigkeit durch eine Vollmacht nicht verdrängt, sondern ist neben dem Testamentsvollstrecker weiter für das Unternehmen handlungsfähig. Insgesamt handelt es sich um eine zunehmend stark kritisierte Lösung, die auch daher als zumeist unzweckmäßig anzusehen ist.[101]

 

Rz. 82

Im Ergebnis müssen der Testamentsvollstrecker – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens im Allgemeinen und seiner Vergütung im Besonderen – und der Erbe – unter Berücksichtigung erbrechtlicher Druckmittel etwa durch eine auflösende Bedingung und der wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens – grundsätzlich einverstanden sein. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt ablehnen und d...

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