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§ 16 Vertragstypen / (e) Pflicht zu zügigen Ermittlungen

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 292

Weitere Voraussetzung ist, dass die Ermittlungen zügig durchgeführt werden bzw. der Geschäftsführer tatsächlich und mit der gebotenen Eile gehört wird (vgl. BGH v. 2.7.1984 – II ZR 16/84, GmbHR 1985, 112 = WM 1984, 1187; a.A. OLG Düsseldorf v. 8.12.1983, ZIP 1984, 86). Es darf keine pflichtwidrige Verzögerung vorliegen (vgl. BGH v. v. 26.2.1996 –II ZR 114/95, DB 1996, 1030 = NJW 1996, 1403; vgl. zu den Problemen hinsichtlich des Fristbeginns bei der Verdachtskündigung, LAG Berlin v. 11.3.2005, AG 2005, 737: im Fall eines Vorstandes und v. 30.6.1997, GmbH-StB 1997, 211 = EWiR 1997, 65 [Ls.]). Liegt ein Dauerverhalten des Geschäftsführers vor, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor der Beendigung des Zustandes (vgl. BGH v. 26.6.1995 – II ZR 109/94, DB 1995, 1852 = NJW 1995, 2850). Dem Geschäftsführer, der aus wichtigem Grund abberufen (und gekündigt) werden soll, kann bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung darüber beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH durch einstweilige Verfügung verboten werden (vgl. OLG Frankfurt am Main v. 19.9.1998 – 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).

 

Rz. 293

Ist die Gesellschafterversammlung nicht in der Lage, innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis einen fristgerechten Beschl. zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers zu fassen und dies dem Geschäftsführer mitzuteilen, bspw. wegen bestimmter in der Satzung enthaltener Formvorschriften, so führt dies nach der Rspr. des BGH nicht zur Verwirkung des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung (vgl. BGH v. 17.3.1980 – II ZR 178/79, DB 1980, 1686 = NJW 1980, 2411). Dies bedeutet, dass die satzungsmäßigen Ladungsfristen der GmbH die Zwei Wochen Frist hemmt. Die GmbH gewinnt Zeit, muss aber die Vergütung weiterzahlen, obwohl mögliche...

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