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§ 16 Vertragstypen / 5. Einfühlungsverhältnis

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 138

Einfühlungsverhältnis

Beim Einfühlungsverhältnis übernimmt der potenzielle Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht und unterliegt auch nicht dem Direktions- und Weisungsrecht des potenziellen Arbeitgebers, sondern nur dessen Hausrecht. Den Partnern eines zukünftigen Arbeitsvertrages soll Gelegenheit gegeben werden, sich am Tätigkeitsort kennenzulernen. Der potenzielle Arbeitnehmer soll sich in Arbeitsabläufe "einfühlen". Ein wirksames Einfühlungsverhältnis begründet kein Arbeitsverhältnis und führt nicht zur Verpflichtung, Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Dauer des Einfühlungsverhältnisses darf nur wenige Tage betragen (vgl. Sartorius, ZAP Fach 17, 1015–1020). Der Stelleninteressent ist nicht Arbeitnehmer i.S.d. MiLoG und hat insoweit auch keinen Anspruch auf die Entlohnung nach diesem Gesetz.

Muster 16.5: Einfühlungsverhältnis

 

Muster 16.5: Einfühlungsverhältnis

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Firma" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Stelleninteressent" genannt –

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Die Firma gibt dem Stelleninteressenten die Gelegenheit, vom _________________________ bis zum _________________________ im Betrieb in _________________________ den Arbeitsbereich _________________________ mit den betrieblichen Abläufen und organisatorischen Strukturen kennen zu lernen.

§ 2

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird und für die in § 1 genannte Dauer des Einfühlungsverhältnisses keine Arbeits- und keine Beschäftigungspflicht besteht. Der Stelleninteressent ist daher nicht verpflichtet, Tätigkeiten im Betrieb auszuüben. Die Firma ist auch nicht verpflichtet, dem Stelleninteressenten eine Arbeitsmöglichkeit anzubieten. Die Firma hat zudem gegenüber...

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