Peter Houben
, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 300
Klar geregelt ist der Fall, dass der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der seinen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen hat, wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich keinen Kündigungsschutz genießt.
Rz. 301
In der Praxis wird allerdings häufig der Anstellungsvertrag mit der KG (sog. Drittanstellung) statt mit der Komplementär-GmbH geschlossen, weil das gesamte operative Geschäft über die KG läuft und manchmal nicht einmal Briefpapier der Komplementär-GmbH existiert. In diesen Fällen war lange umstritten, ob der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Arbeitnehmer der KG mit der Möglichkeit des arbeitsgerichtlichen Rechtsweges ("Kündigungsschutzklage") anzusehen ist oder ihm als gesetzlichem Vertreter der KG i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG der Rechtsweg zum ArbG verwehrt ist. Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rspr. hat der für Fragen der Rechtswegzuständigkeit allein zuständige 5. Senat des BAG durch Beschl. v. 20.8.2003 entschieden, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen ist und daher nicht als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG anzusehen ist (vgl. BAG v. 20.8.2003 – 5 AZB 79/02, NZA 2003, 1108 = DB 2003, 2183). Für die Frage des Rechtsweges hat es daher keine unterschiedliche Bedeutung, ob das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers mit der GmbH oder der KG geschlossen wurde. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG gilt in beiden Fällen. Es ist immer das Landgericht zuständig. Diese Besonderheit bei der GmbH & Co. KG ist nicht auf andere Fälle der Drittanstellung übertragbar.
Rz. 302
Der 5. Senat des BAG hatte in dem vorgenannten Beschl. nicht zu entscheiden, ob damit zugleich schon aus arbeitsrechtlichen Gründen ein materieller Kündigungsschutz des Geschäftsführers einer Komplementär...