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§ 16 Verteidigung und Versicherung / III. Regress des Versicherers

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Des Haftpflichtversicherers

 

Rz. 29

Soweit der Versicherer den Geschädigten nicht an dessen Kaskoversicherer verweisen kann, muss er diesen ohne Einschränkung entschädigen. Im Hinblick auf die in den AKB auf 5.000 EUR limitierte Leistungsfreiheit wird er diese 5.000 EUR bei seinem Versicherungsnehmer regressieren. Soweit der Kaskoversicherer des Geschädigten geleistet hat, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger gem. § 86 Abs. 1 VVG in Höhe von 5.000 EUR auf ihn über, so dass dieser die 5.000 EUR wiederum beim Schädiger geltend machen wird.

2. Des eigenen Kaskoversicherers

a) In häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Dritte

 

Rz. 30

§ 86 Abs. 3 VVG hat das früher nur gegenüber den Familienangehörigen bestehende Regressverbot auf alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Dritte, also auch auf nichteheliche Lebenspartner, ausgedehnt.

Zur häuslichen Gemeinschaft gehört allerdings mehr als eine reine Wohngemeinschaft. Es ist vielmehr ein gemeinsames Wirtschaften erforderlich (KG zfs 2014, 31). Studenten bilden mit den Eltern deshalb dann keine häusliche Gemeinschaft mehr, wenn sie zuhause ohne ein eigenes Zimmer zu behalten, endgültig ausgezogen sind und zwar unbeschadet von der Frage, ob die Eltern noch Unterhalt leisten oder nicht.

 

Rz. 31

 

Achtung: Trennung der Eltern

Bei Trennung der Eltern lebt auch der vom Kind getrennt lebende Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind im Sinne des Familienprivilegs, wenn er im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernimmt, häufigen Umgang hat und regelmäßig gemeinsam mit ihm in seinem Haushalt verweilt und es gelegentlich dort übernachtet (BVerfG r+s 2011, 138), so dass auch zu seinen Gunsten der Schutz des § 86 Abs. 2 VVG eingreift.

 

Rz. 32

Anders als früher ist jetzt aber Voraussetzung, dass die häusliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt des Schadensfalles bestanden hat; d...

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