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§ 15 Verfahren durch das Gericht / V. Beweisbeschluss

Markus Jacoby
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Rz. 89

Über die Art der Beweiserhebung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dies geschieht entweder im Rahmen eines Verkündungstermins oder aber als Beschluss gem. § 358a ZPO außerhalb der Hauptverhandlung. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es besteht jedoch für die Parteien die Möglichkeit, dem Gericht ihre Bedenken oder Anregungen zu einem Beweisbeschluss mitzuteilen oder eine Ergänzung anzuregen, § 360 ZPO. Das Gericht kann dann, z.T. nur mit Einwilligung des Gegners, diesen Anregungen entsprechen.

Der Beweisbeschluss lässt bereits erkennen, wie das Gericht die Beweislastverteilung sieht: Er ist normalerweise in Behauptungen aufgeteilt, die vom Kläger oder Beklagten zu beweisen sind.

 

Rz. 90

Muster 5: Beweisbeschluss

 

Muster: Beweisbeschluss

Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

Müller ./. Meier

3 C 123/19

I.

soll Beweis erhoben werden

1. über die Behauptungen des Klägers,

a) am 2.12.2018 sei er vom Beklagten beauftragt worden, das Dach des Hauses Koblenzer Str. 12 in St. Goar neu zu decken,
b) er habe diese Leistung fristgerecht bis zum 30.4.2019 erbracht;

2. über die Behauptung des Beklagten,

die vom Kläger ausgeführte Arbeit sei mängelbehaftet, weil es hereinregne, was an der fehlenden Isolierung liege;

durch

Vernehmung der Zeugin Liesel Müller, zu laden über den Kläger, zu 1a), des Zeugen Herbert Schulze, Bopparder Str. 17, St. Goar zu 1b) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu 2).

II.

Die Ladung der Zeugen sowie die Beauftragung des Sachverständigen werden davon abhängig gemacht, dass der Kläger für jeden zu ladenden Zeugen eine Kostenvorschuss von 200,00 EUR und der Beklagte für das Sachverständigengutachten 1.000,00 EUR an die Landesjustizkasse einzahlt.

Frist hierzu: Zwei Wochen

Es wird nicht erinnert.

III.

Die Parteien werden aufgefordert, geeignete Sachverst...

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