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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / b) Darlegungs- und Beweislast

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 480

Der Versicherer ist sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet.[1190] Der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Allein mit unrichtigen Angaben bei der Antragsaufnahme ist die Arglist noch nicht erwiesen.[1191] Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau aller Umstände.

 

Rz. 481

Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, ist in der Praxis meist nur ein Indizienbeweis möglich. Für ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende, zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben und/oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als leichter angesehen werden, ist der Beweis dagegen in der Regel nicht erbracht.[1192] Gegen ein arglistiges Handeln spricht auch ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen dem Auftreten des verschwiegenen Umstandes und dem Antragszeitpunkt. Die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen kann indes ein Indiz für Arglist sein.[1193] Ein Indiz für Arglist kann auch sein, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung/den Beschwerden und dem Beruf vorlie...

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