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§ 15 Kündigung und Insolvenz / J. Fazit

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 144

Das vornehmliche Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich die Fortführung von Betrieben, wird derzeit nicht zufriedenstellend erreicht.

Zum einen liegt dies maßgeblich daran, dass der Kündigungsschutz auch in der Insolvenz uneingeschränkt Anwendung findet und betriebsbedingte Kündigungen daher oft schematisch an § 1 Abs. 2, 3 KSchG gemessen werden. Gerade bei der Frage der Sozialauswahl kennen die Gerichte keinerlei Erleichterungen, obwohl diese in der Praxis viel Zeit kostet – die in Insolvenzverfahren praktisch nie gegeben ist – und die bekanntermaßen die Schaffung oder Beibehaltung einer überalterten Belegschaft perpetuiert. Gerade ein insolventes Unternehmen ist jedoch auf eine flexible Sozialauswahl und auf Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch die Ausklammerung von Leistungsträgern, angewiesen, die bei Gericht sehr selten Anerkennung findet.

Es kommt hinzu, dass die Arbeitsgerichte in vielen Fällen mit der Insolvenzordnung und deren Besonderheiten unzureichend vertraut sind. So ist die Interessenlage in Insolvenzverfahren, nämlich die strenge Ausrichtung an den Gläubigerinteressen, ungewohnt, ebenso wie die Tatsache, dass Arbeitnehmer keinen besonderen Vorrang vor anderen Gläubigern genießen.

Auch der Ablauf von Insolvenzverfahren ist häufig unbekannt – so hatte kürzlich der Übergang vom Eigenverwaltungs- ins Regelverfahren nach Verfahrenseröffnung anlässlich einer Betriebsschließung zur Annahme der Unterbrechung diverser von den Autoren geführten Kündigungsschutzverfahren nach § 240 ZPO geführt. Den in Insolvenzverfahren tätigen anwaltlichen Beratern kann daher nur empfohlen werden, die eine oder andere richterliche Verfügung zu hinterfragen.

Letztlich ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber sich von der Geltung des § 613a BGB auch im Insolvenzverfahren nicht trenne...

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