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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Freistellung

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 40

Ursprünglich pflegten die vorläufigen Verwalter die Übung, Arbeitnehmer, die zur einstweiligen Fortführung des Betriebes nicht mehr benötigt wurden, von ihrer Arbeitsverpflichtung freizustellen. Das erfolgte vor dem Hintergrund, dass lange Zeit nicht sicher war, ob die gem. § 187 SGB III a.F. auf die Arbeitsverwaltung übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer wegen Insolvenzgelds Masseansprüche wurden, d.h., aus der Masse vorweg bedient werden mussten. Dies sollte nämlich gem. § 55 Abs. 2 InsO immer dann der Fall sein, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Dienste aus einem Dauerschuldverhältnis tatsächlich in Anspruch genommen hatte. Aus der Systematik war eigentlich klar, dass nur der vorläufige Verwalter mit Verfügungsmacht gemeint war. Gleichwohl bestand ein unabweisbares Risiko, dass die Rechtsprechung die Auslegung anders vornehmen könnte.

 

Rz. 41

Die Unsicherheit wurde deshalb auf Druck der Verwalter mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom 26.10.2001[45] beseitigt. Gem. dem neu angefügten § 55 Abs. 3 InsO sind die nach § 169 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Forderungen immer nur einfache Insolvenzforderungen, und zwar nunmehr sogar auch dann, wenn der vorläufige Verwalter mit Verfügungsbefugnis ausgestattet war.[46] Freistellungen erfolgen in der Praxis seither – jedenfalls in dieser Phase des Insolvenzverfahrens (zur Freistellung im eröffneten Verfahren siehe Rdn 90) – kaum noch.

[45] BGBl I, 2710, 2711; in Kraft seit dem 1.12.2001.
[46] Siehe auch schon BAG v. 3.4.2001 – 9 AZR 143/00, ZInsO 2001, 1174 und BAG v. 3.4.2001 – 9 AZR 301/00, BB 2001, 2530 (Abele) = InVo 2002, 100, dazu EWiR 2001, 1063 (Bork).

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