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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 45

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich ist der abhängig Beschäftigte im arbeitsrechtlichen Sinn.[50]

 

Rz. 46

Arbeitnehmer i.S.d. §§ 165 ff. SGB III sind demnach Personen, die eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausüben. Dazu gehören auch leitende Angestellte, insbesondere der Fremdgeschäftsführer des Schuldnerunternehmens. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer können bezugsberechtigte Personen sein, es sei denn, dass sie über eine Beteiligung am Unternehmen verfügen, die ihnen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der Gesellschafterversammlung einräumt (sog. "Sperrminorität"). Streit mit der Arbeitsverwaltung entsteht in diesem Zusammenhang immer dann, wenn der Fremdgeschäftsführer in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einem Gesellschafter oder gar dem Alleingesellschafter steht (Ehegattenmodell). Aber auch in diesen Fällen ist das Bezugsrecht anzuerkennen, solange nicht festgestellt wird, dass der Geschäftsführer anstelle des Gesellschafters die faktische Leitungsmacht innehat. Denn dann fehlt es faktisch an der Abhängigkeit, die im Rahmen des § 165 SGB III verlangt wird.[51]

 

Rz. 47

Auch versicherungsfreie Personen wie Studenten, Rentner und geringfügig Beschäftigte sind anspruchsberechtigt.[52] Ebenso Personen, die als "Scheinselbstständige" zu behandeln sind.[53]

Vorstandsmitglieder einer AG sind in der Regel keine Arbeitnehmer und daher nicht anspruchsberechtigt.[54]

 

Rz. 48

Die Abkoppelung von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung und damit vom sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ist nur daraus zu erklären, dass der Fonds, aus dem das Insolvenzgeld gezahlt wird,...

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