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§ 15 Familienrecht / c) Ende des nachehelichen Unterhalts

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 373

Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt endet gemäß § 1586 BGB beim Tod des Gläubigers. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger erneut heiratet. Jedoch kann der durch eine neue Ehe erloschene Anspruch gegen den früheren Ehegatten auf Betreuungsunterhalt (wegen eines aus der früheren Ehe stammenden gemeinsamen Kindes) gemäß § 1586a BGB mit der Scheidung der neuen Ehe wieder aufleben; mit Wegfall dieses Anspruchs endet jede Unterhaltspflicht.[607]

Beim Tod des Schuldners erlischt die Unterhaltsverpflichtung nicht, sie geht vielmehr gemäß § 1586b BGB auf den Erben über.[608] Jedoch endet auch in diesem Fall die Unterhaltspflicht, sobald der Erbe als Unterhalt insgesamt den Betrag gezahlt hat, den der Gläubiger als Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung bekommen hätte, wenn die Ehe beim Tod des Schuldners noch bestanden hätte.[609]

[607] Gestrichen worden ist im jetzigen Recht die frühere Regelung, dass sich an den Kinderbetreuungsunterhalt bei Wegfall der Kinderbetreuung noch Unterhaltsansprüche aus §§ 1571 bis 1573 und aus § 1575 BGB anschließen konnten.
[608] Etwas anderes kann gelten, wenn auf Pflichtteilsansprüche verzichtet worden ist. Zum Meinungsstand Münch, ZEV 2008, 571; Grüneberg//Siede, § 1578b Rn 8 m.w.N.
[609] Dabei sind fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche ebenfalls anzusetzen, BGH v. 29.11.2000 – XII ZR 165/98, FamRZ 2001, 282; BGH v. 18.7.2007 – XII ZR 64/05, FamRZ 2007, 1800; ausführlich dazu Horndasch, FuR 2013, 358.

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