Maria Demirci
, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 134
Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen.
Diese Sichtweise ist jedoch eine rein formale Auffassung einer Ehe. Haben beide Ehepartner nach Ablauf der notwendigen Trennungszeit jeweils Scheidungsantrag gestellt bzw. dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt und liegen die Voraussetzungen zur Scheidung vor, ist es eine ausschließlich formale Frage, wann die Rechtskraft der Scheidung eintritt.
Die Rechtsfolge sollte aber nicht vom Zufall abhängig sein, ob eine Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist oder die Rechtskraft noch auf sich warten lässt. Es ist nicht vorstellbar, dass im Falle des Ablebens eines der Beteiligten nach dessen Willen zu diesem Zeitpunkt Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden "Noch-Ehegatten" gegeben sein sollen. Mit der Beendigung der Ehe durch Scheidung ist in der Regel nicht der formale Akt des Scheidungsbeschlusses gemeint, sondern der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe, wie ihn § 1933 BGB vorsieht.
Rz. 135
Trotz der Formulierung "Beendigung auf andere Weise als den Tod" ist deshalb ein solcher Ehevertrag dahingehend auszulegen, dass mit der Scheidung, auf die sich die Formulierung bezieht, ein Scheitern i.S.d. § 1933 BGB gemeint ist. Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und das Recht auf den sog. Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies führt bei der gesetz...