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§ 15 Familienrecht / a) Allgemeine Grundsätze

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 735

Aufgrund des Bestrebens des Gesetzgebers, dem "großen Familiengericht"[1051] weitgehend alle Verfahren zuzuordnen, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, wurde in § 266 FamFG ein Auffangtatbestand für alle von den §§ 111 ff. FamFG noch nicht erfassten Verfahren geschaffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche weder in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 FamFG erfasst sind, keine Familiensache darstellen, folglich auch nicht vor dem Familiengericht anhängig gemacht werden können.[1052] Mit der gesetzlichen Zuordnung unterliegen folglich nunmehr auch Verfahren der Entscheidung der Familiengericht, welche früher vor Zivilgerichten abzuändern waren.[1053]

Zur Rechtfertigung der Zuständigkeit des Familiengerichts für diese Verfahren werde auf die "besondere Sachnähe zu den Regelungsgegenständen des Familienrechts"[1054] hingewiesen.

 

Rz. 736

Die in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten "sonstigen Familiensachen" sind gem. § 112 Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen, auf die in Anwendung von § 113 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.

Bei dem in § 266 Abs. 2 FamFG ausgesprochenen Verfahren im Zusammenhang mit Beschränkungen oder dem Ausschluss einer Mitverpflichtungsermächtigung nach § 1357 Abs. 1 BGB handelt es sich hingegen nicht um eine Familienstreitsache.[1055]

In die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen nunmehr:

▪ Ansprüche zwischen Verlobten und ehemals Verlobten
▪

aus der Ehe herrührende Ansprüche, also beispielsweise:

▪ Herausgabe von Bildmaterial oder Tagebuch,[1056]
▪ Unterlassung von Beleidigungen,
▪ sog. Ehestörungsklagen, aus der Ehe stammende Unterlassungsansprüche gegen Störungen,[1057]
▪ Ansprüche, die "aus der Ehe herrühren"§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB,[1058]
▪ hierunter fallen ebenf...

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