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§ 15 Familienrecht / 18. Vorsorgeunterhalt

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 461

Ab Rechtskraft der Scheidung ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des Schuldners mitversichert (§ 10 SGB V).[758] Schon für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) ist der Gläubiger ferner nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom Schuldner laufend hinzuerworbenen weiteren Anwartschaften auf Altersversorgung beteiligt. Zum Unterhalt gehören deshalb gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch die Krankenversicherungskosten und gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB sowie § 1578 Abs. 3 BGB im Regelfall auch die Kosten einer Altersvorsorge.

[758] Ein etwaiger privater Krankenversicherungsvertrag wird durch die Scheidung nicht berührt. Eine für den Gläubiger ggf. bisher bestehende Beihilfeberechtigung endet allerdings, sodass der Umfang des Versicherungsschutzes ausgeweitet werden muss.

a) Krankenvorsorgeunterhalt

 

Rz. 462

Wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, müssen die angemessenen Krankenversicherungskosten, gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Elementarunterhalt an den Gläubiger gezahlt werden. Angemessen sind die Kosten, die erforderlich sind, um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Gläubiger muss aber, wenn die Leistungen vergleichbar sind, die preiswerteste Versicherung wählen.[759] Besteht die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, ist dies im Regelfall die kostengünstigste Lösung.

Muss sich der Gläubiger ein fiktives Arbeitseinkommen entgegenhalten lassen und wäre er – die Existenz des Arbeitsverhältnisses unterstellt – sozialversicherungspflichtig, so wird kein Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet. Denn mit der fiktiven E...

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