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§ 15 Familienrecht / 13. Verzicht

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 282

Ein Verzicht oder Teilverzicht auf Trennungsunterhaltsansprüche ist nur in Grenzen möglich. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, sodass im Rahmen von Unterhaltsvergleichen darauf zu achten ist, dass es nicht zum unzulässigen (Teil-)Verzicht kommt.[441]

 

Beachten!

Das Verbot, auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft zu verzichten, betrifft neben dem Trennungsunterhalt auch den Familienunterhalt und Unterhaltsansprüche von Kindern.[442]

Die Vorschrift des § 1614 Abs. 1 BGB schützt in diesen Bereichen den Unterhaltsgläubiger vor Manipulationen durch den Unterhaltsschuldner. Zudem sollen Vereinbarungen zu Lasten Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, verhindert werden. Die Regelung gilt nicht für vertragliche Ansprüche sowie den nachehelichen Unterhalt.[443] Dort gelten die Schranken der §§ 134, 138 BGB.

 

Rz. 283

Die Höhe der möglichen Unterschreitung ist nicht unumstritten: Während eine Unterschreitung des Trennungsunterhalts von 20 % z.B. vom OLG Düsseldorf noch für zulässig gehalten wird,[444] hält der BGH eine Unterschreitung von ⅓ für nicht mehr zulässig.[445] Es wird namentlich in einem Bereich, der zwischen diesen unterschiedlich hohen Unterschreitungen liegt, auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, um beurteilen zu können, ob im konkreten Fall ein unzulässiger Unterhaltsverzicht vorliegt. Im Falle einer Unterschreitung von weniger als 20 % erscheint es aber verfehlt, im Einzelfall prüfen zu wollen, ob die Vereinbarung nicht doch rechtsunwirksam sein könnte. Der Bereich bis zu 20 % unterfällt der Möglichkeit freier Vereinbarung nach Gesamtumständen, die der Bewertung der Vertragschließenden obliegt.

Verkürzungen um mehr als ⅓ sind allerdings nicht hinnehmbar.

Maßgebend dabei ist dabei die objekti...

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