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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Verbliebene spezifische Steuerfolgen der kapitalistischen Betriebsaufspaltung

Dr. Christian Levedag
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Rz. 208

Nach der vor dem 1.1.1999 geltenden Rechtslage sollten zwischen Mutter-Besitzgesellschaft und Tochter-Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung zu Buchwerten transferiert werden können.[403] Dieser Möglichkeit ist jedoch der Boden entzogen worden, seit der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG bestimmt hat, dass bei einer Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend eine verdeckte Einlage vorliegt. Dies führt zu einer Einlagebewertung bei der aufnehmenden Betriebs-Tochterkapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG und einer nachträglichen Erhöhung der Anschaffungskosten der Mutter-Besitzgesellschaft.[404] Die Besitz-Kapitalgesellschaft kann nicht nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der erweiterten Kürzung Gebrauch machen Die Mutter-Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen wird nach Ansicht des BFH unabhängig von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG über das übliche Maß der Vermögensverwaltung durch das Halten von Beteiligungen an (anderen) Kapitalgesellschaften hinaus tätig, wenn sie durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt, sodass sie insoweit den Tatbestand originär gewerblicher Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.[405] Der BFH hat zwischen einer Besitz-Kapitalgesellschaft, die mittelbar über eine Tochter-GmbH an einer Betriebs-Enkel-GmbH beteiligt war und dieser Grundstücke zur Nutzung überließ, auch eine kapitalistische Betriebsaufspaltung bejaht und der Besitzgesellschaft die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung versagt.[406] Allerdings kann bei der Nutzungsüberlassung durch eine Enkel-Kapitalgesellschaft an die Konzernobergesellschaft die erweiterte Kür...

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