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§ 15 Ansprüche Dritter / III. Verzicht auf Einstellung einer Ersatzkraft

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 138

Häufig wird die Restfamilie bei unfallbedingter Tötung des haushaltsführenden Ehegatten auf die Einstellung einer alle Hausarbeiten abdeckenden Ersatzkraft verzichten und versuchen, sich (ggf. unter Mithilfe von Verwandten oder Zuziehung einer stundenweise für bestimmte Arbeiten eingesetzten entgeltlichen Aushilfe) so gut wie möglich zu behelfen und den Haushalt zu bewältigen. Dieser besondere Einsatz darf dem Schädiger nicht zugutekommen. Vielmehr verbleibt es bei einem zu ersetzenden Haushaltsführungsschaden, der sich in der Regel an dem fiktiv für eine angemessene Ersatzkraft zu erwartenden Aufwand ausrichten kann, der den Ausgangspunkt für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung im Einzelfall darstellt.[287]

 

Rz. 139

Auch in diesem Fall sind die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft ein Anhaltspunkt für den Wert der entgangenen Haushaltsführung. Bei derart fiktiver Abrechnung ist allerdings nur der Nettolohn einer vergleichbaren Ersatzkraft zugrunde zu legen.[288] Denn soweit sich die Familie ohne Einschaltung einer bezahlten Kraft behilft, fallen Steuern und Sozialabgaben nicht an. Wird der Ausfall der Hausfrau nur teilweise durch eine bezahlte Ersatzkraft ausgeglichen, ist teilweise konkret auf Bruttobasis, teilweise fiktiv auf Nettobasis abzurechnen.

 

Rz. 140

Grundlage der Schadensermittlung ist nicht der tatsächliche Arbeitsaufwand, den die getötete Hausfrau hatte, sondern der Arbeitszeitbedarf, der zur Erfüllung der rechtlich geschuldeten Haushaltsführung erforderlich war, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang die übrigen Familienmitglieder ohne den Tod des bzw. der Haushaltsführenden eine Mitarbeitspflicht getroffen hätte. Der zeitliche Aufwand für die Haushaltsführung ist nach dem Tod des Haushaltsführenden in dem um eine...

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