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§ 14 Zwangsvollstreckung aus Duldungs- und Unterlassungs ... / IV. Muster: Stellungnahme des Schuldners nach § 891 ZPO

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 152

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Muster 14.4: Stellungnahme des Schuldners nach § 891 ZPO

An das

Amtsgericht/Landgericht[218]

in _________________________

In der Zwangsvollstreckungssache

des _________________________

– Gläubiger und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Schuldner und Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

Aktenzeichen: _________________________

bestelle ich mich für den Schuldner und Antragsgegner und beantrage in dessen Namen und Vollmacht,

 
  den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsmittels kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Gläubiger hat nach § 890 ZPO keinen Anspruch darauf, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, festgesetzt wird.

□

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

□ haben zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht vorgelegen
□ liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vor.

Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________.

□ Voraussetzung der Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO ist, dass ein solches nach § 890 Abs. 2 ZPO in gehöriger Form angedroht worden ist. Dies ist nicht der Fall, was sich daraus ergibt, dass

es überhaupt an einer Androhung fehlt.

die Androhung zwar beschlossen, aber (nur) im Wege der unzureichenden Parteizustellung zugestellt wurde.

  die Androhung zwar beschlossen, aber nicht zugestellt wurde.
  _________________________.
□ Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichtes hat der Schuldner auch nicht schuldhaft gegen die titulierte Verpflichtung verstoßen, was sich daraus ergibt, dass _________________________.

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