Ralf Knaier
, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 352
Der hier dargestellte Formwechsel von einer AG in eine GmbH kommt in der Praxis regelmäßig in Betracht, wenn die Corporate Governance der Gesellschaft flexibilisiert werden soll oder wenn die Anforderungen an die Kapitalerhaltung erleichtert werden sollen. Der Formwechsel einer GmbH in eine AG kann zur Vorbereitung des Börsenganges dienen, ebenso wie der umgekehrte Formwechsel zum Rückzug von der Börse (sog. Cold Delisting) führt.
Rz. 353
Für den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform sind insb. zusätzlich §§ 238–250 UmwG zu beachten (des Weiteren s.o. Rdn 303 ff. allgemein zum Formwechsel und Rdn 309 ff. zum Grundfall Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG). Danach besteht kein Verfügungsverbot für die Aktien nach dem Formwechselbeschluss, diese können also zwischen Fassen des Umwandlungsbeschlusses und der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses weiter übertragen werden. Die Gesellschafterliste bei der Ziel-GmbH darf nach § 40 Abs. 2 GmbHG vom Notar aber erst eingereicht werden, wenn er die Veränderungen in der Person der Gesellschafter ohne Zweifel beurteilen kann.
Rz. 354
Die Satzung der GmbH ist Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses (§§ 243 Abs. 1 Satz 1, 218 UmwG). Darin ist die Sacheinlage "durch Formwechsel" festzusetzen. Zu beachten ist auch § 243 Abs. 1 Satz 2 UmwG (Festsetzung über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen vom Ausgangsrechtsträger).
Rz. 355
Nach § 247 UmwG muss der Nennbetrag des Grundkapitals bzw. Stammkapitals unverändert fortgeführt werden. § 243 Abs. 2 UmwG ermöglicht nur Kapitalmaßnahmen vor oder nach dem Formwechselbeschluss unter Beachtung der allgemeinen Regeln für die jeweils existierende Rechtsform. Denkbar und in der Praxis häufig anzutreffen ist etwa, eine vere...